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Buchausschnitte

„Gute Leute“.

Von Hermann Abels.

In Urkunden aus dem Mittelalter bis tief in die neuere Zeit über vermögensrechtliche Angelegenheiten vor den zuständigen unter freiem Himmel abgehaltenen Gerichten finden wir außer dem Namen des „geschworenen Richters“ die der beiden „Kornoten“ (Schöffen, Urteilsfinder, noch in unserem mehr schimpfwortartig gewordenen „de Kornuten“ erhalten) eine mehr oder minder große Anzahl Zeugen, mindestens zwei, nach deren Namen in der Regel die Wendung folgt „und andere guden lude genoch“. Diese Bezeichnung „gut“ hat jedoch nicht, wie heutzutage, die Bedeutung „von gutem Charakter“, sondern nähert sich dem Sinne, den wir noch jetzt damit verbinden, wenn wir sagen: „der ist mir gut dafür“.

Zum Amte von Mitwirkenden bei Gerichtsverhandlungen (Vorsitzender, Schöffen, Zeugen) waren von uralten Zeiten her nach sächsischem Rechte nur freie Männer berechtigt; die Freiheit klebte aber an allodialem oder lehnrechtlichem Grundbesitz. Die mit solchem ausgestatteten Adeligen hießen nobiles, die Nichtadeligen boni homines, „gute Leute“.

Die in späterer Zeit nach Gründung der Städte (in mittelalterlichem Sinne) vom Dorfe in diese ziehenden nichtfreien Leute (welche ihren dörflichen Grundbesitz zumeist beibehielten) wurden dadurch persönlich frei und als Grundbesitzer zum Amte des Schöffen und Zeugen vor Gericht fähig, nicht aber, wenn sie z. B. Handwerker ohne festen Besitz waren. Im alten Rechtsbuche „Der Sachsenspiegel“ aus der Zeit um 1230 werden nichtadeligen echten Freien als „Schöffenbarfreie“ bezeichnet; in den Gerichtsprotokollen begegnen sie uns jedoch in Westfalen und Dithmarschen bis nach 1500 unter dem schon im 9. Jahrhundert auftretenden Namen „boni homines“, „gute Leute“.

 

Quelle: Mein Emsland Jahrgang 1928 Beilage zur Ems-Zeitung

Verlag: Buchdruckerei der Ems-Zeitung  L. Rosell, Papenburg

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