pflegen wir gegenwärtig solche zu benennen, die nicht im Besitze von Privatpersonen sind, sondern Anstalten öffentlichen Rechtes, insbesondere Kirchen und kirchlichen Instituten (Klöstern, Krankenhäusern usw.) gehören. Diese Bezeichnung ist jedoch erst aus jüngerer Zeit. In alter Zeit unterschied man die „eigene Hand“ (manus propria) und die „tote Hand“ (manus mortua), und diese kamen bei der Eigentums-Übertragung von liegendem Grund und Boden in Betracht.
Nach altem fränkischen Rechte konnte nur der völlig Freie etwas mit eigener Hand übergeben, also nur derjenige, welcher unter keiner Vogtei (advocatia) stand. Die Kirchenbehörde stand für ihre weltlichen Besitzungen unter der Vogtei des Kirchenvogtes, daher hatte sie für solche Eigentums-Übertragungen nur die Rechte der manus mortua, d. h. sie musste sich dabei durch den advocatus necessarius, den für diesen Zweck zuständigen Vogt, vertreten lassen. Auch die freie Frau musste sich für die Übergabe unbeweglichen Vermögens durch einen advocatus vertreten lassen, hatte aber die Wahl bei dessen Person.
Jeder nach mittelalterlichem Rechte irgendwie Unfreie hatte nur die „manus mortua“, d. h. er konnte in solchem Falle nicht eine gültige persönliche Unterschrift leisten, sondern musste den advocatus necessarius, den für diesen Zweck zuständigen Vogt, also in der Regel diejenige Person in Anspruch nehmen, von der er für den betreffenden Besitz abhängig war oder mit deren nachgewiesener Genehmigung eine andere.
Der völlig Freie veräußert, verschenkt, tauscht also Immobilien „per propriam liberam manum suam“ oder kurz „manu propria“, mit eigener Hand, der Unfreie „manu mortua“, mit der toten Hand. Jetzt hat die Bezeichnung „Manu propria“ (mppr.), die man noch für „Eigenhändig“ findet, ihren Sinn verändert, indem sie nur mehr belegen soll, dass der Genannte die Unterschrift mit eigener Hand vollzogen hat – eine bedeutungslose Formel.
Hermann Abels
Quelle: Mein Emsland Jahrgang 1928 Beilage zur Ems-Zeitung
Verlag: Buchdruckerei der Ems-Zeitung L. Rosell, Papenburg