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Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

  • Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist notwendig, um den Interessen von Frauen in ihrem unmittelbaren Lebensbereich Geltung zu verschaffen und dem Auftrag unserer Verfassung, tatsächliche Gleichberechtigung herzustellen, gerecht zu werden. Durch ihre Einbindung in das politisch administrative System, die Ausstattung ihrer Funktion mit Rechten, Kompetenzen, Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten bringen sich die die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wirkungsvoll in die Gestaltung kommunaler Aufgaben ein und fördern die Gleichberechtigung in den Kommunen.
  • 1993 wurde das so genannte Frauenbeauftragtengesetz verabschiedet, mit dem die niedersächsischen kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet wurden, eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Am 20. April 2005 wurde zur Fortentwicklung des Gleichstellungsprozesses in den Kommunen vom Niedersächsischen Landtag eine Gesetzesnovellierung beschlossen. Das Gesetz führt den Begriff der Gleichstellungsbeauftragten anstelle desjenigen der Frauenbeauftragten ein. Es sollte hiermit herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen sollen. Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ist seitdem ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld benannt. Denn gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter.
  • Die Pflicht zur Bestellung von hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten besteht für die Landkreise, die Landeshauptstadt Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte, die Stadt Göttingen sowie für die Region Hannover. Alle anderen Gemeinden (mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden) müssen eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen, können aber selbst entscheiden, ob diese hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich arbeitet. So werden die Kommunen in ihrer Verantwortung gestärkt und es besteht die Möglichkeit der Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.
  • Seit dem 01.11.2011 gilt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das in den §§ 8 und 9 die bisherigen Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und des Gesetzes über die Region Hannover in einem Gesetz inhaltsgleich zu den zuvor geltenden Regelungen zusammenführt.

Gleichstellungsbeauftragte Landkreis Emsland in Meppen
(Integrations- & Gleichstellungsbeauftragte)

Kohne, Marlies
Telefon: 05931 44-1583            
Zimmer: 583
Fachbereich: Gleichstellungsbeauftragte
Dienststelle: Kreishaus Meppen, Ordeniederung 1, 49716 Meppen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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